KGA Kreuztal e.V.
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Kleingärtnerische Nutzung - aus Sicht der Fachberatung


Der Wesenskern des Kleingartens ist die kleingärtnerische Nutzung. Er dient der Eigenversorgung mit Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen. Dabei birgt die Definition „kleingärtnerische Nutzung“  eine unerschöpfliche Vielfalt an Ideen und Möglichkeiten zur Nutzung und Gestaltung eines Kleingartens.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt im § 1 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Kleingarten „zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung“ zu dienen hat. Dabei schließt die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch eine andere gärtnerische Nutzung  sowie die Nutzung des Gartens zur Erholung nicht aus. Der notwendige Anteil von Obst- und Gemüsearten an der Kleingartenfläche gibt jedoch immer wieder Anlass zu Diskussionen. Generell gilt, dass der Gesetzgeber den Anbau von Obst und Gemüse vorschreibt. Ihr Vorhandensein im Kleingarten ist somit unverzichtbarer Bestandteil der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung.

Dabei kommen die Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes dem gesellschaftlichen Trend  „Gärtnern“  durchaus entgegen: Der Wunsch nach selbst gezogenem Obst und Gemüse in Bio-Qualität zieht sich immer mehr durch alle Gesellschaftsschichten. So wird gerade für junge Familien mit Kindern die Pflicht, den Garten kleingärtnerisch zu nutzen zur Kür.

Was ist kleingärtnerische Nutzung?

Aus der Begriffsbestimmung „nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung“ leitet sich die  kleingärtnerische Nutzung, also der Anbau ein- und mehrjähriger Gartenbauerzeugnisse als maßgeblich prägendes Merkmal eines Kleingartens ab. Unter Gartenbauerzeugnissen sind insbesondere Obstgehölze, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und Feldfruchtpflanzen zu verstehen, die durch Nutzung von Beeten, Frühbeetkästen, Hochbeeten, Kleingewächshaus, Kompostplatz und ähnliches gewonnen werden.

Die kleingärtnerische Nutzung erstreckt sich jedoch nicht allein auf die Erzeugung  von Obst, Gemüse und anderen Früchten. Darüber hinaus umfasst die kleingärtnerische Nutzung auch die Bepflanzung der übrigen, über die für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen hinausgehende Gartenfläche. Dies kann erfolgen durch Zierbäume und Ziersträucher, das Anlegen von Blumenbeeten, Gartenteichen und anderen Kleinbiotopen.

Wodurch kann eine Vielfalt des Kleingartens erreicht werden?

Obstbäume
Bei der Sortenwahl sind neben persönlichen Vorlieben die Standortbedingungen sowie Resistenzen und Toleranzen gegen Krankheiten und Schaderreger vorrangig.

Beerenobst
Am richtigen Standort gepflanzt und fachgerecht geschnitten, können Beerensträucher sehr alt werden, während der Ertrag sich Jahr für Jahr steigert.

Gemüse
Im Kleingarten ist der Obst- und Gemüseanbau vertragliche Pflicht. Dabei sind langweilig grüne Gemüsebeete längst passé – Mischkultur und Sortenvielfalt bestimmen heute das Bild des Gemüsegartens. Bei geschickter Beetgestaltung nehmen der Anbau und die Pflege der gesunden Nahrungsmittel  weniger Zeit und Mühe in Anspruch, als oft angenommen wird.

Garten- und Küchenkräuter
Durch das Anlegen einer Kräuterspirale ist es möglich, auf kleinstem Raum Standortansprüchen von Pflanzen aus verschiedenen Klimazonen gerecht zu werden. Eine Kräuterspirale ist ein wertvolles Kleinbiotop im Kleingarten.

Ziergehölze
Bei der Vielfalt unserer Ziergehölz-Arten sollten nach Möglichkeit nur an das jeweilige Klima angepasste und somit  robuste  und pflegeleichte Ziergehölze in den Garten eingebracht werden (standortgerechte Pflanzung). Einheimische, insekten- und vogelfreundliche Nähr- und Nistgehölze, die den Anbau von Obst und Gemüse im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung nicht negativ beeinflussen, sollten bevorzugt werden.

Stauden, Blumenzwiebeln und -knollen, Sommerblumen
Ein Blumenbeet, das vom Frühjahr bis zum Herbst immer wieder neue Blüten zeigt, ist der Traum vieler Gartenfreunde. Ein Beet wirkt nur dann üppig, wenn mehrere Pflanzenarten und -sorten gemeinsam in voller Blüte stehen. Gräser und andere Strukturbildner wirken harmonisierend und unterstreichen die Blühwirkung der Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen sowie der Ein- und Zweijährigen.

Kompost
Durch Kompostierung werden pflanzlicher Abfälle im eigenen Garten verwertet und dem Boden als organische Substanz wieder zugeführt. Die Pflicht zur Eigenkompostierung fördert die Kreislaufwirtschaft im Kleingarten und ist zugleicht ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz.

Gewächshäuser/Frühbeete
Gärtnern im geschützten Anbau, also unter Glas und Folie bietet viel mehr Möglichkeiten als den üblichen Sommeranbau von  Gurken und Tomaten und die Überwinterung von Kübelpflanzen. Das Gewächshaus, die Frühbeete  sollten sich jedoch harmonisch in den Garten einfügen und den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Tragen alle gärtnerischen Kulturen zur kleingärtnerisch genutzten Fläche bei?

Grundsätzlich sind sämtliche gärtnerische Kulturen – wenn sie den rechtlichen Bestimmungen entsprechen – in die Berechnung der kleingärtnerisch genutzten Fläche einzubeziehen. Die Gartenordnung bestimmt über das Arten-, Kultur- und Anbauspektrum. Nicht einzubeziehen sind Anpflanzungen, die der Gartenordnung widersprechen, etwa Grenzbeflanzungen, nicht erlaubte Hochstämme, so genannte Waldbäume etc. Vor Ort ist somit zu prüfen, welche vertraglichen Regelungen bestehen.

Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?

Bei vielen gärtnerischen Kulturen stellt sich die Frage, welche Fläche überhaupt anrechenbar ist. Beim Anbau von Gemüse und Feldfrüchten ist die Berechnung einfach, denn das Gemüsebeet ergibt in seiner vollständigen Länge und Breite eine klare Quadratmeterzahl.
Berücksichtigung der Traufflächen bei Obstgehölzen
Bei Beerensträuchern ist die Standfläche des Strauches Bemessungsgrundlage, es gibt somit einen klaren und engen Bewertungsrahmen. Bei Obstbäumen ist die Prüfung vor Ort unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen sehr wichtig. Bei fachgerecht gepflegten Obstbäumen wird in der Regel maximal die Trauffläche als gärtnerische Nutzfläche gewertet. Ungepflegte Bäume mit einer entsprechend größeren Trauffläche werden nur mit jener Fläche berücksichtigt, die bei einem fachgerechten Schnitt bzw. Pflegezustand angesetzt werden würde.

Wie erfolgt die Flächenberechnung von Klettergehölzen?

Kletterpflanzen, wie z. B. Weinrebe, Kiwi, Brombeere werden der gärtnerischen Nutzung zugerechnet. Diese Kletterpflanzen können – wie auch Spalierobst – unterschiedlich kultiviert werden, so können sie:
* entlang der Laube
* entlang einem spalierartigen Rankgerüst
* über ein Rankgerüst (z. B. Pergola) gezogen werden.

Die Traufflächen von Klettergehölzen schwanken somit aufgrund der Kulturmethode erheblich. Für eine gerechte und einheitliche Bewertung ist neben der Trauffläche die Ansichtsfläche zu berücksichtigen. Um für über Pergolen gezogenes Kletterobst nicht übergroße gärtnerische Nutzflächen zu erhalten, ist die Summe aus Ansichtsfläche und Trauffläche zu bereinigen. Dies bedeutet, dass die Flächensumme mit einem Faktor zwischen 0,75 bis 0,33 multipliziert wird.

Können Unterpflanzungen berücksichtigt werden?

Bei Unterpflanzungen (Beerensträucher unter Obstbäumen) ist zu prüfen, ob die Standortbedingungen eine solche hergeben. Berücksichtigt werden nur Unterpflanzungen, die aus fachlicher Sicht einen dauerhaft passenden Pflanzenstandort aufweisen. Das gilt ebenso für einzelne Garten- oder Küchenkräuterpflanzen (z. B. Liebstöckel, Beifuß, Currykraut)  in Blumenbeeten oder in Gehölzstreifen. Soweit fachlich vertretbar, können solche Einzelpflanzen mit berücksichtigt werden. Kräuterbeete und -spiralen werden wie Gemüsebeete erfasst.

Regenwasser im Garten nachhaltig nutzen

Das Bewusstsein, dass Wasser eine wertvolle Ressource ist, wächst stetig. Im Haushalt sparen wir immer mehr Wasser - warum also nicht auch im Garten Wasser nachhaltig nutzen? Zur Schonung der Ressource Wasser sollte ablaufendes Regenwasser grundsätzlich in Zisternen, Tonnen und Fässern aufgefangen und als Gießwasser genutzt werden, das erspart den Einsatz von wertvollem und teurem Trinkwasser. Grundsätzlich gilt: je weniger Bodenversiegelung im Garten, desto besser versickern Niederschläge, auch bei Starkregenereignissen.

Sind Baulichkeiten und Nebenanlagen zu berücksichtigen?

Gärtnerisch genutzte Nebenanlagen, wie Frühbeete, Hochbeete und Gewächshäuser sind in der Regel intensiv genutzte gärtnerische Anbauflächen. Die Gartenordnung vor Ort entscheidet, ob solche  Nebenanlagen zulässig sind oder nicht. Sind sie zulässig, müssen diese Nebenanlagen in die Berechnung aufgenommen werden.
Offene Kompostanlagen, die mit Gemüsekürbis oder anderen Kulturen bepflanzt sind, können ebenfalls angerechnet werden. Schnell-Komposter, also geschlossene Plastikbehälter oder unbepflanzte Komposter sind reine Nebenanlagen und stellen keine gärtnerische Nutzfläche dar, auch wenn sie dieser im weiteren Sinne dienen.
Auf dem Hauptweg zur Kleingartenlaube, im Wasserbecken und auf sonstigen Anlagen, die der Nutzung der Parzelle dienen, erfolgt kein Anbau. Diese sind bereits aufgrund ihres Zweckes nicht als gärtnerische Nutzfläche zu sehen. Daher sind sie – auch nicht anteilig – in die Beurteilung einzubeziehen. Auch der Geräteraum der Laube oder ein Geräteschuppen werden aus vorgenannten Gründen nicht in die Berechnungen einbezogen.

Kann es zu viel kleingärtnerische Nutzung geben?

Nein. Obwohl es in jeder Kleingartenanlage Parzellen gibt, in denen der Anbau von Obst, Gemüse und Feldfrüchten überwiegt und nahezu keine Rasenflächen und Zierbegrünungen vorhanden sind, gibt es kein Zuviel an kleingärtnerischer Nutzung, es sei denn, der Anbau dient nicht mehr nur der eigenen Versorgung sondern dem Erwerb. Er widerspräche damit  den Vorgaben des Bundeskleingartengesetztes.

Schlussfolgerungen

Im Kleingarten ist der Obst- und Gemüseanbau vertragliche und gesetzliche Pflicht. Es gibt eine breite Auswahl möglicher gartenbaulicher Erzeugnisse, die zur kleingärtnerischen Nutzung zählen. Durch welche Kulturen die kleingärtnerische Nutzung im Einzelnen erfolgt, liegt im Ermessen der Pächter und maßgeblich an den jeweils vor Ort geltenden Regelungen aus Pachtvertrag, Gartenordnung und Vereinssatzung. Eine bunte Mischung macht den Kleingarten aus.

Die Art der Kulturen und die Anbauvielfalt sind aber auch abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wie Topografie (z. B. Hanglage), Himmelsrichtung, Gartengrundriss, Laubenstandort und Baumbestand (Schattenwurf).

Naturnahes Gärtnern nach den Regeln des integrierten Pflanzenschutzes ist dabei ein Muss.

In der Fachberatung geht es also darum, Kleingärtner mit allen Möglichkeiten der kleingärtnerischen Nutzung vertraut zu machen, um genügend Raum für Gartenvielfalt zuzulassen.

BDG-Arbeitsgruppe Fachberatung
Stand 14.06.2019