KGA Kreuztal e.V.
105 Jahre grüne Lunge für Berlin

Definition "bauliche Anlagen":

"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."

(§2 Abs. 1 Bauordnung für Berlin)


Hochbeete sind im baurechtlichen Sinn "bauliche Anlagen" (über die Auslegung des Begriffs "bauliche Anlagen" hat sich das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit Baumhäusern in Kleingartenanlagen ausführlich befasst, nachzulesen im Gartenfreund Ausgabe 12/2015 - "Alles was Recht").

Danach müsste jeder Pächter vor Errichtung eines Hochbeetes die schriftliche Zustimmung des Regionalverbandes einholen.


Um die kleingärtnerische Nutzung zu fördern, den Aufwand für den Kleingärtner in  unserer Kleingartenanlage und den Regionalverband gering zu halten, hat der Vorstand und die stellv. Gartenfachberatung eine mögliche Regelung erarbeitet:


Die Errichtung von Hochbeeten wird genehmigungsfrei gestellt, wenn alle nachstehenden Bedingungen eingehalten werden:


1. Die gesamtfläche aller Hochbeete auf einer Parzelle beträgt max. 10 qm


2. Seitenflächen des Hochbeetes bestehen nicht aus Mauersteinen, Beton, Gasbeton u.ä., giftige Lacke und giftige Lasuren/ Öle


3. Zulässig sind Seitenwände aus Holz, Schaltafeln, Plastik und Metall.


4. Das Hochbeet hat kein Fundament, Pfosten sind nicht einbetoniert


5. Die Höhe des Hochbeetes beträgt max. 1,00 m


6. Es ist ein Grenzabstand von min. 0,8 m zum Gartennachbarn einzuhalten


7. Alle verwendeten Materialien müssen frei von Gefahrstoffen (Asbest, Schwermetalle wie Blei u.ä.) sein.